Artikel 41
Artikel 41 (Weitergehende inländische Bestimmungen)
Dieses Übereinkommen lässt zur Verwirklichung der Rechte des Kindes besser geeignete Bestimmungen unberührt, die enthalten sind
(1) im Recht eines Vertragsstaats oder
(2) in dem für diesen Staat geltenden Völkerrecht.